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    "datePublished": "2026-09-22T00:00:00.000Z",
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    "html": "<p><img src=\"/assets/img/social/empco-umweltwerbung-2026-linkedin.jpg\" alt=\"Titelgrafik zum Beitrag: Eine Hand zieht einen grünen Blatt-Aufkleber von einer Produktverpackung ab\" loading=\"eager\" fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"2400\" height=\"1254\"></p>\n<p><strong>Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen in Deutschland nicht mehr einfach mit „umweltfreundlich&quot;, „grün&quot; oder „klimaneutral&quot; werben. Dann gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, das die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt. Wer solche Aussagen macht, muss sie belegen können, und zwar ohne Übergangsfrist.</strong></p>\n<p>Vorweg, damit es klar ist: Ich bin kein Anwalt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Fachleute zur neuen Rechtslage veröffentlicht haben, und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer unsicher ist, ob die eigene Werbung noch zulässig ist, sollte sie von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen lassen.</p>\n<h2 id=\"was-ist-die-empco-richtlinie%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#was-ist-die-empco-richtlinie%3F\">Was ist die EmpCo-Richtlinie?</a></h2>\n<p>EmpCo steht für „Empowering Consumers&quot;, auf Deutsch sinngemäß: Verbraucher stärken für den ökologischen Wandel. Die EU will damit Greenwashing eindämmen, also Werbung, die umweltfreundlicher klingt, als das Produkt oder das Unternehmen tatsächlich ist. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Vollständig anzuwenden ist es ab dem 27. September 2026.</p>\n<h2 id=\"welche-werbeaussagen-sind-ab-dann-verboten%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#welche-werbeaussagen-sind-ab-dann-verboten%3F\">Welche Werbeaussagen sind ab dann verboten?</a></h2>\n<p>Nach der Einschätzung von <a href=\"https://kpmg-law.de/die-empco-tritt-in-kraft-antworten-auf-die-wichtigsten-praxisfragen/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">KPMG Law</a> und der <a href=\"https://www.ihk.de/lippe-detmold/hauptnavigation/beraten-und-informieren/umweltschutz/aktuelles1/greenwashing-verboten-uwg-6956954\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">IHK Lippe zu Detmold</a> betrifft es vor allem vier Bereiche:</p>\n<ul>\n<li><strong>Allgemeine Umweltaussagen.</strong> Begriffe wie „umweltfreundlich&quot;, „grün&quot; oder „biologisch abbaubar&quot; sind nur noch erlaubt, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist.</li>\n<li><strong>Klimaneutral durch Ausgleich.</strong> Aussagen wie „klimaneutral&quot; oder „CO₂-neutral&quot; für ein Produkt sind unzulässig, wenn sie allein auf Kompensation beruhen, etwa auf gekauften Zertifikaten für Klimaschutzprojekte. Erlaubt bleibt, offen zu sagen, welche Projekte man finanziert, solange nicht der Eindruck entsteht, das Produkt selbst sei klimaneutral.</li>\n<li><strong>Nachhaltigkeitssiegel.</strong> Siegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind. Selbst gestaltete Siegel ohne unabhängige Prüfung müssen weg.</li>\n<li><strong>Versprechen für die Zukunft.</strong> Ein Satz wie „klimaneutral bis 2040&quot; braucht einen konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan, der regelmäßig von unabhängiger Stelle kontrolliert wird.</li>\n</ul>\n<p>Die IHK weist außerdem darauf hin, dass auch Farben und Symbole als Umweltaussage gelten können. Ein grünes Blatt auf der Verpackung ist also nicht automatisch harmlos.</p>\n<h2 id=\"gibt-es-eine-%C3%BCbergangsfrist%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#gibt-es-eine-%C3%BCbergangsfrist%3F\">Gibt es eine Übergangsfrist?</a></h2>\n<p>Nein. Ab dem 27. September 2026 müssen bestehende Aussagen und Siegel den neuen Regeln entsprechen. Eine Abverkaufsfrist für Ware, die schon im Handel ist, sieht das Gesetz laut IHK nicht vor.</p>\n<h2 id=\"wen-betrifft-das%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#wen-betrifft-das%3F\">Wen betrifft das?</a></h2>\n<p>Vor allem Werbung gegenüber Verbrauchern, also Website, Onlineshop, Produkttexte, Verpackung, Social Media und Anzeigen. Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD fallen laut KPMG nicht darunter, solange sie nicht selbst zu Werbezwecken eingesetzt werden.</p>\n<h2 id=\"was-droht-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#was-droht-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen%3F\">Was droht bei Verstößen?</a></h2>\n<p>Das Übliche im Wettbewerbsrecht, und das kann teuer werden: Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatz und Bußgelder. Wie schnell nach neuen Regeln abgemahnt wird, kennen viele noch von der <a href=\"/abmahnwelle-wegen-google-fonts-nutzung-razzia-bei-berliner-anwalt/\">Abmahnwelle rund um Google Fonts</a>.</p>\n<h2 id=\"was-sollten-sie-jetzt-tun%3F\" tabindex=\"-1\"><a class=\"header-anchor\" href=\"#was-sollten-sie-jetzt-tun%3F\">Was sollten Sie jetzt tun?</a></h2>\n<p>KPMG empfiehlt eine Bestandsaufnahme der gesamten Werbekommunikation. Aus unserer Sicht als Werbeagentur heißt das ganz praktisch:</p>\n<ol>\n<li>Website, Shop und Social-Media-Profile nach Wörtern wie „umweltfreundlich&quot;, „nachhaltig&quot;, „grün&quot;, „klimaneutral&quot; und „CO₂-neutral&quot; durchsuchen.</li>\n<li>Alle Siegel, Labels und grünen Symbole auflisten und klären, wer sie vergeben hat.</li>\n<li>Zu jeder Aussage fragen: Können wir das belegen, und steht der Beleg dabei?</li>\n<li>Was sich nicht belegen lässt, konkret umformulieren oder streichen. Eine konkrete, belegte Aussage wie „Verpackung zu 80 % aus Recyclingpapier&quot; ist fast immer besser als ein allgemeines „umweltfreundlich&quot;.</li>\n<li>Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen, bevor der 27. September da ist.</li>\n</ol>\n<p>Beim Umformulieren, beim Aufräumen der Website und beim Austausch von Grafiken helfen wir gern, schreiben Sie uns: <a href=\"mailto:info@nolte.pro\">info@nolte.pro</a>. Die rechtliche Bewertung Ihrer Aussagen gehört dagegen in die Hände eines Anwalts. Das haben wir auch bei der <a href=\"/ki-kennzeichnungspflicht-2026/\">KI-Kennzeichnungspflicht</a> so gehalten.</p>\n",
    "plain": "Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen in Deutschland nicht mehr einfach mit „umweltfreundlich&quot;, „grün&quot; oder „klimaneutral&quot; werben. Dann gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, das die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt. Wer solche Aussagen macht, muss sie belegen können, und zwar ohne Übergangsfrist. Vorweg, damit es klar ist: Ich bin kein Anwalt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Fachleute zur neuen Rechtslage veröffentlicht haben, und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer unsicher ist, ob die eigene Werbung noch zulässig ist, sollte sie von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen lassen. Was ist die EmpCo-Richtlinie? EmpCo steht für „Empowering Consumers&quot;, auf Deutsch sinngemäß: Verbraucher stärken für den ökologischen Wandel. Die EU will damit Greenwashing eindämmen, also Werbung, die umweltfreundlicher klingt, als das Produkt oder das Unternehmen tatsächlich ist. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Vollständig anzuwenden ist es ab dem 27. September 2026. Welche Werbeaussagen sind ab dann verboten? Nach der Einschätzung von KPMG Law und der IHK Lippe zu Detmold betrifft es vor allem vier Bereiche: Allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie „umweltfreundlich&quot;, „grün&quot; oder „biologisch abbaubar&quot; sind nur noch erlaubt, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist. Klimaneutral durch Ausgleich. Aussagen wie „klimaneutral&quot; oder „CO₂-neutral&quot; für ein Produkt sind unzulässig, wenn sie allein auf Kompensation beruhen, etwa auf gekauften Zertifikaten für Klimaschutzprojekte. Erlaubt bleibt, offen zu sagen, welche Projekte man finanziert, solange nicht der Eindruck entsteht, das Produkt selbst sei klimaneutral. Nachhaltigkeitssiegel. Siegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind. Selbst gestaltete Siegel ohne unabhängige Prüfung müssen weg. Versprechen für die Zukunft. Ein Satz wie „klimaneutral bis 2040&quot; braucht einen konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan, der regelmäßig von unabhängiger Stelle kontrolliert wird. Die IHK weist außerdem darauf hin, dass auch Farben und Symbole als Umweltaussage gelten können. Ein grünes Blatt auf der Verpackung ist also nicht automatisch harmlos. Gibt es eine Übergangsfrist? Nein. Ab dem 27. September 2026 müssen bestehende Aussagen und Siegel den neuen Regeln entsprechen. Eine Abverkaufsfrist für Ware, die schon im Handel ist, sieht das Gesetz laut IHK nicht vor. Wen betrifft das? Vor allem Werbung gegenüber Verbrauchern, also Website, Onlineshop, Produkttexte, Verpackung, Social Media und Anzeigen. Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD fallen laut KPMG nicht darunter, solange sie nicht selbst zu Werbezwecken eingesetzt werden. Was droht bei Verstößen? Das Übliche im Wettbewerbsrecht, und das kann teuer werden: Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatz und Bußgelder. Wie schnell nach neuen Regeln abgemahnt wird, kennen viele noch von der Abmahnwelle rund um Google Fonts . Was sollten Sie jetzt tun? KPMG empfiehlt eine Bestandsaufnahme der gesamten Werbekommunikation. Aus unserer Sicht als Werbeagentur heißt das ganz praktisch: Website, Shop und Social-Media-Profile nach Wörtern wie „umweltfreundlich&quot;, „nachhaltig&quot;, „grün&quot;, „klimaneutral&quot; und „CO₂-neutral&quot; durchsuchen. Alle Siegel, Labels und grünen Symbole auflisten und klären, wer sie vergeben hat. Zu jeder Aussage fragen: Können wir das belegen, und steht der Beleg dabei? Was sich nicht belegen lässt, konkret umformulieren oder streichen. Eine konkrete, belegte Aussage wie „Verpackung zu 80 % aus Recyclingpapier&quot; ist fast immer besser als ein allgemeines „umweltfreundlich&quot;. Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen, bevor der 27. September da ist. Beim Umformulieren, beim Aufräumen der Website und beim Austausch von Grafiken helfen wir gern, schreiben Sie uns: info@nolte.pro . Die rechtliche Bewertung Ihrer Aussagen gehört dagegen in die Hände eines Anwalts. Das haben wir auch bei der KI-Kennzeichnungspflicht so gehalten."
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