Wie bereits damals zum Thema DSGVO mitgeteilt, sind wir nur der Überbringer der Nachrichten, nicht jedoch der Schuldige!

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine verbindliche gesetzliche Vorgabe, die sicherstellen soll, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich sind. Es richtet sich insbesondere an Unternehmen und öffentliche Stellen und verpflichtet diese, ihre Webseiten und digitalen Produkte so zu gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

Die Grundlage dafür bildet der European Accessibility Act (EAA), der in nationales Recht umgesetzt wurde. Barrierefreiheit bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen digitale Inhalte ebenso leicht nutzen können wie Menschen ohne Einschränkungen. Dazu gehören nicht nur technische Anpassungen, sondern auch gestalterische und inhaltliche Änderungen, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten. Webseiten, Anwendungen und Medienangebote müssen daher den Bedürfnissen aller Nutzergruppen gerecht werden.

Private sowie B2B-Angebote unterliegen nicht dem BFSG. Auch Klein-unternehmen (<10 Beschäftigte) und Unternehmen, die einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben, sind nicht zur Einhaltung des BFSG ver-pflichtet. Eins schließt das Andere aus!