CLAUDE.AI

Sie wissen, dass wir mithilfe von KI arbeiten. CLAUDE.AI hatten wir bisher nicht erwähnt, aber dieses KI-Model hat eine sehr gute Performance und übertrifft CHAT-GPT-4o in fast allen Benchmarks.

Wir haben CLAUDE ausführlich getestet. Und die Ergebnisse bzgl. Programmierung von WordPress- und Typo3-Extensions sind atemberaubend. Aber leider fehlt IMMER so ein wenig an Code, um z.B. Sicherheit zu garantieren und dann fragten wir Claude.AI zur Verantwortlichkeit. Warum? Schlussendlich muss es immer einen Verantwortlichen geben. Und in diesem Fall ist es NICHT Claude.AI.

Denn: Claude.io teilt mit, dass KEINE Verantwortung für die generierten Inhalte übernommen wird. Soll schlussendlich heißen, dass die KI neue Inhalte generieren kann, aber der Verantwortliche gemäß DSGVO die Verantwortung übernehmen muss.

 

KOSTENLOS ODER UMSONST?

Vor über 4 Jahren haben wir unseren Kunden bereits mitgeteilt, dass YouTube, Facebook und Instagram zwar kostenlos, aber nicht umsonst sind. Denn: Es werden Daten der Nutzer erfasst. Das scheint jetzt aktuell ein Problem für META zu sein.
Jetzt geht es los: Wer facebook oder Instagram in Zukunft nutzen möchte, bezahlt mindestens 9,99 Euro im Monat. Ab sofort. Und das ist erst der Anfang.

Machen Sie sich nicht abhängig von den sozialen Medien und generieren Sie ORGANISCHE Suchergebnisse. Unique-Content in Form von eigens erstellten Texten und Videos für Ihren Internetauftritt bringen Top-Suchergebnisse, wie wir unseren Kunden bereits 2019 mitgeteilt haben.

Unser Leitspruch „DAS INTERNET VERSTEHT UNS – SEIT 1994.“ ist also aktueller denn je.

AUS TWITTER.COM WIRD X.COM

Der Vogel ist Geschichte: In einem überraschenden Schritt hat Twitter-Eigentümer Elon Musk das blaue Vogel-Logo des sozialen Netzwerks über Nacht durch ein „X“ ersetzt. Dieses neue „X“ soll zugleich den Namen der Plattform repräsentieren, da der Markenname „Twitter“ nun verschwunden ist.

Diese Re-Branding-Entscheidung ist Teil des Umbaus der Plattform zu einer Art Super-App, die Elon Musk bereits seit einiger Zeit angestrebt hat. Ähnlich wie die chinesische App WeChat soll „X“ in Zukunft neben der Textfunktion auch verschiedene Dienstleistungen wie E-Commerce und ein Payment-System anbieten, wie Linda Yaccarino, CEO von Twitter/X, in einer Mitteilung auf der Plattform andeutet. Bereits vor einigen Wochen wurde das dahinterstehende Unternehmen von „Twitter, Inc.“ zu „X Corp.“ umbenannt.

Elon Musk scheint den Namen „Twitter“ nun endgültig abzuhaken, und es stellt sich die Frage, ob die Strategie, ein funktionierendes Unternehmen zu kaufen, seine Alleinstellungsmerkmale und Kernfunktionen zu verwässern, einen Großteil der Belegschaft zu entlassen und anschließend auch noch den Namen zu ändern, wirklich die sinnvollste Herangehensweise ist, um seine Vision einer Everything-App zu verwirklichen.

Denn unbestritten ist, dass die Marke „Twitter“ vermutlich das wertvollste Gut ist, das das Unternehmen noch besitzt. „Twitter“ ist zu einem Begriff geworden ist, der weit über die bisherige Nutzerbasis hinausreicht. „Twittern“ symbolisiert Echtzeitpublikationen, politische Kommunikation und ist ein Inkubator gesellschaftlicher Phänomene.

Daher stellt sich die Frage: Ist es wirklich sinnvoll, all dies über Bord zu werfen? Ist es klug, ein Netzwerk zu verändern, das gerade im amerikanisch-republikanischen politischen Bereich eine bedeutsame Rolle spielt?

Elon Musk hegt die Vision von „X“ als einer Everything-App, und diese Idee begleitet ihn bereits seit seinem 18. Lebensjahr. Seit 1998 ist er stolzer Besitzer der Domain „X dot com“. Der Kauf von Twitter im letzten Jahr für 44 Milliarden Dollar könnte nun einen tieferen Sinn bekommen: Die Verknüpfung eines Jugendtraums mit eigenen inhaltlichen Übersetzungen und letztlich die radikale Transformation dessen, wofür Twitter bisher stand.

Zustellung an Google-Konten

Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung – Razzia bei Berliner Anwalt.

Abmahnwelle wegen „Google Fonts“-Nutzung – Razzia bei Berliner Anwalt. 

Die Berliner Zeitung berichtet über eine Razzia bei einem Anwalt wegen Abmahnungen bei Nutzung von Google Fonts.

In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte wurden Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsummer von 346.000 EUR vollstreckt. Der Vorwurf lautet, dass der Rechtsanwalt und sein „Mandant“ wohl wissend Websitebetreiber abgemahnt haben und vorsätzlich gehandelt haben.

Die Berliner Zeitung berichtet, dass die Beschuldigten mittels einer eigens dafür programmierten Software zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen sie Websitebesuche durch den 41-Jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können. 

Den gesamten Bericht finden Sie hier….

 

Google-Fonts-Einbindung abmahngefährdet.

WELLE VON ABMAHNUNGEN UNTERWEGS. 

Einbindung von Google-Schriftarten auf Websites verstoßen gegen die Vorgaben der DSGVO. Jetzt schützen!

 Es handelt sich hier um einen Newsletter mit EILMELDUNG-Charakter. Seit letzter Woche werden von einem Anwalt aus Berlin Abmahnungen verschickt wegen Einbindung von Google-Fonts auf Websites. Dieses Vorgehen war jahrelang Usus und völlig OK. Seit der Schärfung der DSGVO steht jedoch eindeutig fest, dass Google-Schriftarten nur noch lokal auf dem Server eingebunden werden dürfen. 

Bei zahlreichen unserer Kunden bin ich nicht als Datenschutzbeauftragter berufen worden und ohne Auftrag zur Prüfung können wir deshalb auch nicht tätig werden.

In dem nachfolgenden Video erkläre ich, worum es geht und wie Sie selbst prüfen können, ob Ihre Website abgemahnt werden kann. Schützen Sie sich vor Abmahnungen und schauen Sie bitte unbedingt das Video an.

HIER DER LINK ZUM VIDEO.

Website-Analyse gemäß DSGVO

Ist Ihre Website DSGVO-konform?
Die Vorgaben der DSGVO sind umfangreich. Deshalb haben zahlreiche Unternehmen externe Dienstleister beauftragt, die Arbeitsabläufe, Datenspeicherung und technische Maßnahmen zu überprüfen. Dabei reicht die Expertise dieser Personen jedoch oftmals nicht aus, die Website fachgerecht beurteilen zu können, weil hier spezifische Fachkenntnisse nötig sind. Dieses Wissen können zumeist nur die Programmierer aufbringen, die sich täglich mit dem Internet und seiner Technik auseinander setzen.

Und da kommen wir in´s Spiel.

Wir überprüfen Ihre Website
Für diese Überprüfung benötigen wir keine Zugangsdaten zu Ihrer Website. Auch spielt es keine Rolle, auf welcher technischen Basis Ihre Website gepflegt oder ausgespielt wird. Wir überprüfen den ausgelieferten Code, den auch die Datenschutzbehörden, evtl. Abmahner und Mitbewerber/-innen sehen.

Was wird geprüft?
Wir schauen, ob Cookies korrekt gesetzt sind. Oftmals gibt es einen Cookie-Banner, der veraltet ist und z.B. ein Tracking Ihrer Besucher ausgelöst wird, obwohl der Nutzer nicht explizit zugestimmt hat. Ein DSGVO-konformes Tracking ist sonst nicht möglich.

Falls Tracking-Tools eingebaut sind (z.B. Google Analytics), wird geprüft, ob dabei Daten in die USA abfließen, was nach Kippen des Privacy-Shield-Abkommens rechtlich nicht mehr erlaubt ist. Wenn Formulare zum Einsatz kommen, müssen diese SSL-verschlüsselt sein. Im Zuge der Datensparsamkeit sollten nur grundlegend wichtige Daten abgefragt werden.

Außerdem überprüfen wir, ob externe Dienstleister (Google Maps, Google Fonts) korrekt eingebunden sind – Google Maps darf nicht automatisch Karten anzeigen, weil hier Daten in die USA übertragen werden. Gleiches gilt für Youtube, Vimeo und andere Streamingdienste. Auch wird von uns geprüft, ob Quellenangaben für extern zugekauftes Bildmaterial korrekt genannt werden.

Handarbeit im 21. Jahrhundert
Aus diesem Grund wird Ihr persönlicher Bericht von echten „Geeks“ hier vor Ort mit Kopf, Herz & Verstand manuell erstellt und das Ergebnis mit unseren Empfehlungen als PDF ausgeliefert. Einen Beispiel-Bericht finden Sie hier. Im Laufe der vergangenen Jahre haben wir zahlreiche Programme getestet und mussten feststellen, dass es immer wieder zu false/positive- Ergebnissen kam oder grundlegende Schwachstellen erst gar nicht erkannt worden sind. Woran das liegt? Datenschutz spielt in den Ländern, wo die günstigen Programmierer sitzen keine Rolle. Allein das Grundverständnis für den Datenschutz existiert dort einfach nicht. Das haben wir selbst erfahren müssen.

website-analyse-DSGVO

Änderung der Cleverreach-Newsletter-URL.

Kunden, die unseren Newsletter-Service von Cleverreach über die bekannte URL http://NEWSLETTER.OPENUP.DE nutzen, sollten die Verlinkungen anpassen.

Die URL ändert sich zu sofort. Die neue URL lautet:

https://8498.seu.cleverreach.com

Damit ist eine sichere Verschlüsselung und Übertragung von Daten gewährleistet, was bei der alten Lösung leider nicht mehr möglich war. Da u.a. Google unverschlüsselte Inhalte abstraft, haben wir uns kurzfristig für diese neue Lösung entschieden.

 

Das Internet bietet täglich Neues.

Browser verändern sich, Gesetze werden aktualisiert, Normen in den Internet-Standards (CSS, JS) werden angepasst. Damit Sie den nötigen Durchblick behalten, informieren wir Sie auf dieser Seite regelmäßig.

Der EuGH hat mit dem “Privacy-Shield” die Hauptgrundlage für Datentransfers zwischen der EU und den USA für unwirksam erklärt. In der Praxis bedeutet dieses, dass keine Dienste von US-Anbietern mehr genutzt werden dürfen. Zu diesen Anbietern gehören u.a. Google (Google-Analytics) und Facebook. Aber auch Newsletter-Services und Videostreaming-Dienste wie Youtube und Vimeo sind betroffen. Was ist erlaubt und wie setzt man die neuen Vorgaben um? Diese Fragen versuchen wir hier zu klären.

Der EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) sollte als Grundlage für den transatlantischen Datentransfer zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika dienen. Nun hat der EuGH mit Urteil vom 16.07.2020 das Abkommen gekippt.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer ist in Kapitel V der DSGVO geregelt. Gemäß Art. 45 Abs. 1 S. 1 DSGVO darf ein solcher Datentransfer nur vorgenommen werden, wenn die Europäische Kommission beschlossen hat, dass das Verarbeitungsland ein angemessenes Schutzniveau bietet (sog. Angemessenheitsbeschluss). Voraussetzung für den Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses ist, dass das Drittland, also im Fall von Google und Youtube (Vimeo) die USA, ein angemessenes Schutzniveau aufweist. Das ist aber bei diesen in den USA ansässigen Firmen nicht der Fall. Warum?

In den USA gibt es Überwachungsprogramme der US-Behörden, die auf Sektion 702 FISA und Executive Order 1233 gestützt werden.  Nach Sektion 702 des FISA können Justizminister und der Direktor der nationalen Nachrichtendienste der USA zur Beschaffung von „Informationen im Bereich der Auslandsaufklärung“ die Überwachung von Personen genehmigen, die keine amerikanische Staatsbürgerschaft haben und sich nicht auf amerikanischen Hoheitsgebiet befinden. Somit ist es jedem in den USA ansässigen Unternehmen vorgeschrieben, Daten an die CIA und das FBI zu übergeben. Sämtliche Daten, die in die USA übermittelt werden, können (und müssen) durch die Überwachungsprogramme PRISM und UPSTREAM durch die Unternehmen den Behörden zugänglich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der Datenverarbeitung durch die US-Behörden kann nicht mehr von einem Verhältnismäßigkeits-Anspruch ausgegangen werden, der Eingriffe in die Art. 7, 8 GRCh der EU -Bürger auf ein zwingend erforderliches Maß begrenzt. Das bedeutet: Ein vom EuGH gefordertes „gleichwertiges Schutzniveau” bezüglich der EU-Grundrechte kann durch diese Überwachung der Daten durch die US-Behörden nicht gewährleistet werden. Somit wurde also das EU-USA-Abkommen zum Datenaustausch (Privacy-Shield-Abkommen) für ungültig erklärt. Am 16.7.2020. Mit Wirkung ZU SOFORT.

 

 

BEDEUTUNG IN DER PRAXIS:

 

Was müssen Sie tun?

1. Analysieren Sie, welche Softwareanbieter und Dienstleister aus den USA Sie nutzen.
2. Prüfen Sie, ob ihr Anbieter eine Regelung für Kunden aus der EU treffen wird oder schreiben Sie die Anbieter an und fragen nach, welche Lösungen das Unternehmen treffen wird.

Welche Services sind konkret betroffen?
Da es noch keine konkreten Entscheidungen der Datenschutzbehörden der Länder gibt, finden Sie nachfolgend eine Übersicht der Dienste, die betroffen sind:

Social Media:
Facebook-Connect
– Facebook Plugins
– Twitter Plugin
– Instagram Plugin
– Tumblr Plugin
– LinkedIn Plugin
– Pinterest Plugin

 

Tracking-Dienste:
– Google Analytics
– WordPress Stats
– Ad Networks
– Google Ads
– Google Adsense
– Google Adsense (nicht personalisiert)
– Google Remarketing
– Google Conversion Tracking
– Google Doubleclick
– Facebook Pixel

CDN (Content-Delivery-Networks):
– Amazon Cloudfront
– Cloudflare
– sämtliche Anbieter von CDN-Services!

Musik-/Videoplattformen:
– YouTube
– YouTube mit erweitertem Datenschutz
– Vimeo
– Vimeo ohne Tracking

Videokonferenz-Tools:
– Zoom
– Skype for Business
– GoToMeeting
– Microsoft Teams
– Google Hangouts
– Google Meet

Weitere Dienste:
– Google Web Fonts
– Adobe Fonts
– Google Maps
– Google reCAPTCHA

UND WAS PASSIERT KONKRET?
Datenschutz in Deutschland wird auf Länderebene geregelt. Es wird also seine Zeit benötigen, bis Rechtsklarheit herrscht. Dazu werden Abmahnungen und Gerichtsurteile nötig sein. Tendenzen sind jedoch schon jetzt erkennbar.

Die Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes Berlin äußert sich in einer Pressemitteilung so:
„Der EuGH hat in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, dass es bei Datenexporten nicht nur um die Wirtschaft gehen kann, sondern die Grundrechte der Menschen im Vordergrund stehen müssen. Die Zeiten, in denen personenbezogene Daten aus Bequemlichkeit oder wegen Kostenersparnissen in die USA übermittelt werden konnten, sind nach diesem Urteil vorbei. Jetzt ist die Stunde der digitalen Eigenständigkeit Europas gekommen.

Die Herausforderung, dass der EuGH die Aufsichtsbehörden ausdrücklich verpflichtet, unzulässige Datenübermittlungen zu verbieten, nehmen wir an. “

 

ANMERKUNGEN ZUR NUTZUNG VON Microsoft® TEAMS:
Ich möchte Sie bitten, dass Sie sich selbst ein Bild zu Lage machen. Dazu stelle ich Ihnen die offizielle
Pressemitteilung von Microsoft®
und
einen Artikel von RA Peter Hense aus der Süddeutschen Zeitung
zur Verfügung.

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